Die ersten Kündigungen wegen Impfverweigerung von Pflegedienstmitarbeiter in Sachsen-Anhalt sind erfolgt. Ein Pflegedienst in Dessau hat einigen Mitarbeitern deshalb gekündigt.
Viele Menschen sind in Sorge wegen der schnellen Entwicklung des Impfstoffes und möglichen Nebenwirkungen und wollen sich daher vorerst nicht impfen lassen. Somit ist die Diskussion auch am Arbeitsplatz angekommen und damit die Frage: Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, das ich mich impfen lasse? Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es aber bisher nicht.
Von den 30 Mitarbeitern eines Pflegedienstes in Dessau wollten sich einige nicht impfen lassen. Die Arbeitnehmer sind nicht generell Impfverweigerer, doch sie wollen den Druck des Arbeitgeber auch nicht beigeben. Deshalb rief dieser nochmals seine Mitarbeiter zur Informationsrunde auf. Dabei berief sich das Unternehmen auf § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anwendungsbereich des § 23a IfSG ist auf übertragbare Krankheiten beschränkt. 6 Mitarbeiter verweigerten dennoch die sofortige Impfung und erhielten kurzerhand ihre fristgemäße Kündigung.
Laut Ärztezeitung wollten sich gegen Corona im Dezember in Deutschland rund 73 Prozent der Ärzte und knapp 50 Prozent der Pfleger in Deutschland impfen lassen. ( Quelle: Ärztezeitung )
Auch in Schönebeck ist die Impfbereitschaft nicht so hoch, wie Arbeitgeber dies wünschen. Deshalb werden Mitarbeiter in der Pflege massiv unter Druck gesetzt. In einem uns vorliegenden Mitarbeiterschreiben heißt es: "Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen zu prüfen hat, ob die Mitarbeiter an anderer Stelle im Unternehmen ohne Kundenkontakt weiter beschäftigt werden können. Dies muss ich mit einem eindeutigen NEIN beantworten. Diese Möglichkeit besteht nicht! Und da ungeimpfte Beschäftigte eine Gesundheitsgefahr für die Kunden bedeutet, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich."
Der § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt insbesondere das Verhältnis zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Er ist eine Ausprägung des Fragerechts des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten. Der §23a IfSG gilt im Einstellungsverfahren und im laufenden Beschäftigungsverhältnis. Wird der ausreichende Immunschutz nicht positiv festgestellt, können daraus jedoch Konsequenzen hinsichtlich der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Art und Weise einer bestehenden Beschäftigung folgen.
( Quelle: § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) )
Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung verlangen?
Die Impfung ist freiwillig! Stand wegen der Impfverweigerung bereits eine Abmahnung des Mitarbeiters im Raum oder wurde diese ausgesprochen (weil ein Verhalten sanktioniert werden soll), so ist diese unberechtigt. ABER: In bestimmten Branchen kann eine Impfung allerdings für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erforderlich sein.
Söder brachte eine Impfpflicht für Pflegekräfte ins Spiel. Er hatte beklagt, das unter den Pflegekräften in Alten- und Pflegeheimen viele Impfverweigerer sind. Deshalb soll das deutsche Ethikrat Vorschläge unterbreiten, "ob und für welche Gruppen eine Impfpflicht denkbar wäre“. "Sich impfen zu lassen, sollte als Bürgerpflicht angesehen werden“, so Söder.
Denkbare Ausnahmefälle
Das Hauptaugenmerk für eine Impfung liegt derzeit auf dem medizinischen Personal in Krankenhäusern sowie den Beschäftigten in der Pflege, weil hier mit Infektions-Risikogruppen gearbeitet wird. Bezogen auf diese besonderen Tätigkeitsfelder, wäre eine Anordnung durch den Arbeitgeber denkbar, sofern ein solcher Eingriff, den eine Impfung darstellt, im Einzelfall angemessen und zumutbar ist.
So darf hier ein Arbeitgeber sehr wohl Konsequenzen ziehen, wenn ein Mitarbeiter von einer bestehenden Möglichkeit einer Impfung keinen Gebrauch macht. Wer sich bewusst nicht impfen lasse und dadurch etwa nicht mehr am Patienten einsetzbar sei, könne zum Beispiel zeitweise den Anspruch auf Bezahlung verlieren. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, eine (kostenfreie) Corona-Impfung im Betrieb anzubieten oder diese beispielsweise durch eine Impfprämie zu fördern.